Am 31. März 2016 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet und die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig (MI-act. 17). Am 24. April 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Juni 2019. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Aargau beauftragt (MI-act. 70 ff.). Die gegen diesen Entscheid vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 ab, womit der Entscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MIact. 82 ff., 107).