Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.21 / ou ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Pakistan z. Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2015 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7). Am 29. Dezember 2015 stellte der Gesuchsgegner in der Schweiz ein Asylgesuch (MI-act. 2 ff.). Mit Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. Januar 2015 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 13). Am 31. März 2016 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet und die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig (MI-act. 17). Am 24. April 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Juni 2019. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Aargau beauftragt (MI-act. 70 ff.). Die gegen diesen Entscheid vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 ab, womit der Entscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI- act. 82 ff., 107). Am 22. April 2021 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Mai 2021 an (MI-act. 107 f.). Am 7. Mai 2021 erschien der Gesuchsgegner auf Vorladung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu einem Ausreisegespräch, wo er unter anderem zu Protokoll gab, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (MI-act. 131 ff.). Er gab weiter an, er habe nie einen Reisepass beantragt und sei nicht bereit, Dokumente für die pakistanische Vertretung auszufüllen (MI-act. 134). Am 12. Mai 2021 stellte der Gesuchsgegner beim MIKA ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des -3- Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) (sog. Härtefallgesuch) (MI-act. 142 ff.). Am 18. November 2021 wurde der Gesuchsgegner als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert (MI-act. 197). Am 18. Januar 2022 lehnte das MIKA das Härtefallgesuch des Gesuchsgegners ab (MI-act. 209 ff.). Am 15. März 2022 zog das MIKA diesen Entscheid auf Einsprache des Gesuchsgegners hin in Wiedererwägung und unterbreitete das Härtefallgesuch am 17. März 2022 dem SEM zur Zustimmung (MI-act. 224 ff., 250, 257 ff.). Das SEM verweigerte am 11. Oktober 2022 mittels Verfügung die Zustimmung zur Härtefallbewilligung (MI-act. 264 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 10. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte subeventualiter ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D- 2534/2019 vom 7. April 2021 (MI-act. 429 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil F- 5125/2022 vom 5. Juni 2024 ab und überwies das subeventualiter gestellte Revisionsgesuch betreffend das Asylverfahren zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts (MI-act. 381 ff.). Am 12. Juli 2024 stellte der Gesuchsgegner auch betreffend das Härtefallgesuch betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F- 5125/2022 vom 5. Juni 2024 ein Revisionsgesuch (MI-act. 408). Am 12. Juli 2024 und 20. August 2024 stellte der Gesuchsgegner betreffend sein Asylverfahren zudem ein Wiedererwägungsgesuch (MI- act. 418, 424 ff.), welches das SEM am 28. August 2024 als unbegründet respektive wiederholt gleich begründet formlos abschrieb (MI-act. 429 ff.). Am 8. August 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 3681/2024 das Revisionsverfahren betreffend das Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 (in Bezug auf das Asylgesuch, die Wegweisung und den Vollzug) infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab (MI- act. 417 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner mit schriftlicher Erklärung vom 3. September 2024 offenbar auch sein Revisionsgesuch vom 12. Juli 2024 betreffend das Urteil F-5125/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2024 betreffend die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls zurückgezogen hatte (MI-act. 475), schrieb das Bundesverwaltungsgericht -4- mit Urteil F-4435/2024 vom 26. September 2024 auch dieses Revisionsverfahren als gegenstandslos geworden ab (MI-act. 473 ff.). Am 4. Dezember 2024 erschien der Gesuchsgegner auf Aufforderung des SEM zu einer konsularischen Befragung beim SEM zwecks Papierbeschaffung (MI-act. 448, 452). Am 9. Dezember 2024 sicherte die pakistanische Botschaft in Bern die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für den Gesuchsgegner zu (MI- act. 456). Der Gesuchsgegner erschien am 8. Januar 2025 auf Vorladung zu einem Ausreisegespräch beim MIKA. Dabei gab er erneut an, er sei nicht bereit, nach Pakistan auszureisen, und gab zu Protokoll, wenn man ihn dorthin schicken wolle, wäre es besser, wenn man ihn "gleich hier tötet" (MI- act. 463 f.). Die pakistanischen Behörden stellten am 18. Februar 2025 ein Ersatzreisedokument lautend auf den Gesuchsgegner aus (MI-act. 521 f.). Am 27. Februar 2025 um 09.55 Uhr wurde der Gesuchsgegner gestützt auf einen Festnahmeauftrag des MIKA vom 19. Februar 2025 durch die Kantonspolizei Aargau angehalten (MI-act. 518, 534 ff.). Gleichentags prüfte und bestätigte OSEARA die Hafterstehungsfähigkeit und Flugtauglichkeit des Gesuchsgegners (MI-act. 532 f., 539). Ebenfalls am 27. Februar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft. Der Gesuchsgegner gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig den für ihn gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 540 ff., 510 ff., 515 ff.) und er habe bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitgewirkt, weil er in seinem Heimatland Probleme habe (MI-act. 541). B. Im Anschluss an das rechtliche Gehör ordnete das MIKA folgende Ausschaffungshaft an (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 27. Februar 2025, 09.55 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die -5- Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 25). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 27. Februar 2025, 09.55 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 28. Februar 2025, 12.10 Uhr; das Urteil wurde um 12.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverord- nung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die -6- Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Am 24. April 2019 lehnte das SEM das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (MI- act. 70 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der -7- Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Bereits im Rahmen des ersten Ausreisegesprächs vom 7. Mai 2021 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Pakistan zu verlassen (MI-act. 131 ff.). Die letzte Ausreisefrist liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen. Zudem äusserte er sich im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 8. Januar 2025 dahingehend, dass er Probleme habe, nach Pakistan zurückzukehren (MI- act. 463 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Februar 2025 wiederholte der Gesuchsgegner erneut, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 540 f.). In dieser konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Während der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner erneut und unmissverständlich zu Protokoll, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (Protokoll S. 3, act. 25). Weiter hat der Gesuchsgegner es unterlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat diese gänzlich dem MIKA überlassen (MI-act. 134). Dementsprechend kann nicht von einem ernsthaften Ausreisewillen die Rede sein. Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchs- gegner insbesondere aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz zu verlas- sen und der Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung -8- Pakistan verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 25). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. Februar 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut in Basel zu vollziehen. Für die Dauer der -9- Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 28. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. i.V. Clavadetscher Unger