2.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 30. November 2024 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.