1.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die Verfahrenskosten entweder auf die Staatskasse zu nehmen oder der Vorinstanz aufzuerlegen sind. Die Kantonspolizei hat das rechtliche Gehör sowohl mit Blick auf die Begründungspflicht als auch mit Blick auf die nicht korrekte Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme verletzt (siehe vorne Erw. II/2.4), womit schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen. Es rechtfertigt sich daher die Verfahrenskosten der Kantonspolizei aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG).