4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 30. November 2024 aufzuheben, da die Kantonspolizei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet hat. Damit ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. a PolG nicht erfüllt und die erlassene Wegweisung und Fernhaltung erweist sich als unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausführungen zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich.