Mit der Wegweisung und insbesondere der Fernhaltung soll nicht ein vorgängiges Verhalten bestraft, sondern präventiv die öffentliche Sicherheit geschützt werden. Dass diese allein deswegen konkret gefährdet sein soll, weil gegen zwei von drei sich in einem Fahrzeug befindenden Personen in unterschiedlichen Kantonen Verfahren wegen Einbruchdiebstählen hängig sind, die – soweit ersichtlich – in keinerlei Zusammenhang miteinander stehen, stellt somit eine unbelegte Annahme der Kantonspolizei dar. Von hinreichend konkreten, objektiv nachvollziehbaren, Verdachtsmomenten ist vorliegend noch nicht auszugehen.