Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die bei objektiver Betrachtung als hinreichend konkret erachtet werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5736/2015 vom 6. Januar 2017, Erw. 6.4). Zu bedenken bleibt allerdings, dass die Berücksichtigung nur im Hinblick auf eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a PolG erfolgen darf. Mit der Wegweisung und insbesondere der Fernhaltung soll nicht ein vorgängiges Verhalten bestraft, sondern präventiv die öffentliche Sicherheit geschützt werden.