Zwar knüpft § 34 Abs. 1 lit. a PolG nicht an die Erfüllung einer Strafnorm an, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Entsprechend findet die Unschuldsvermutung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Anwendung und die gegen den Beschwerdeführer und D._____ laufenden Strafverfahren dürfen berücksichtigt werden, auch wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die bei objektiver Betrachtung als hinreichend konkret erachtet werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5736/2015 vom 6. Januar 2017, Erw.