Falle einer Panne nützlich sein und dürften sich in vielen Fahrzeugen – auch in solcher gänzlich unbescholtener Personen – befinden. Sie sind damit derart unverfänglich, dass sie für sich allein nicht geeignet sind, einen Verdacht auf eine Gefährdung zu begründen. Auch die Umstände, dass sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen dessen Beifahrer Ermittlungen wegen Einbruchdiebstählen laufen, vermögen vorliegend keine vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begründen. Auch nicht unter Berücksichtigung der im Fahrzeug gesichteten Werkzeuge, welche grundsätzlich auch für einen Einbruch dienen könnten.