3.3.4. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass allein die in seinem Fahrzeug gesichteten Gegenstände (Taschenlampen, Schraubenzieher, Gartenhandschuhe) nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lassen. Zwar können solche Gegenstände wohl für einen Einbruch verwendet werden, sie können tatsächlich aber auch im - 13 -