Das PolG normiert keine ausdrückliche anderslautende Sonderregel im Sinne einer Beweiserleichterung. Allerdings gestaltet sich die Beweisführung über eine Gefährdungssituation naturgemäss schwierig, weil auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse eine Prognose gestellt werden muss (siehe vorne Erw. II/3.2).