können, welche auch für einen Einbruch verwendet werden könnten. 3.3.3. Beweisrechtlich ist Folgendes massgebend: Da Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen den betroffenen Personen die Berechtigung entziehen, über den Ort ihres Aufenthalts frei zu befinden, fallen sie in die Kategorie der sogenannten belastenden Verfügungen. Beim Erlass von belastenden Verfügungen ist grundsätzlich die Behörde beweisbelastet (BGE 130 II 482, Erw. 3.2).