Im Rahmen seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer jedoch wiederholt aus, er habe keine Straftat begangen, niemanden verletzt, keine gefährlichen Gegenstände auf sich getragen und sich auch sonst nicht ungebührlich verhalten. Er habe weder gewusst noch wissen können, dass sein Beifahrer zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Ihm seien nach der sicherheitspolizeilichen Sichtung des Fahrzeugs keinerlei Gegenstände abgenommen worden und er wisse nicht, welche als mögliche Einbruchsutensilien gewertet worden seien. Es sei aber zu bedenken, dass in einem Fahrzeug aufgrund drohender Pannen notorischerweise Gegenstände wie eine Taschenlampe oder ein Schraubschlüssel vorhanden sein