3.3.2. Die von der Kantonspolizei wiedergegebenen Vorwürfe sind, soweit dem Beschwerdeführer überhaupt bekannt, bestritten: Gemäss Kantonspolizei wollte er anlässlich der Kontrolle vom 30. November 2024 keine Ausführungen machen. Ein entsprechendes Protokoll ist nicht aktenkundig. Auch das angeblich telefonisch gewährte rechtliche Gehör ist nicht dokumentiert, sodass unklar bleibt, ob und falls ja, wie sich der Beschwerdeführer dort äusserte. Im Rahmen seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer jedoch wiederholt aus, er habe keine Straftat begangen, niemanden verletzt, keine gefährlichen Gegenstände auf sich getragen und sich auch sonst nicht ungebührlich verhalten.