Schliesslich wurde eine im Fahrzeug des Beschwerdeführers gesicherte Fingerabdruckspur D._____ zugeordnet. Das Untersuchungsverfahren in diesem Sachverhaltskomplex ist noch nicht abgeschlossen. Vorgeworfen und zu prüfen ist damit der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. a PolG in der Variante der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits beeinträchtigt hätte, wie es für die Variante der Störung erforderlich wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. - 12 -