ses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert. 3.3. 3.3.1. Die Kantonspolizei geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Kanton Aargau Einbruchdiebstähle begehen wollte. Sie gelangt zu diesem Schluss aufgrund der im Fahrzeug gesichteten möglichen Einbruchsutensilien (siehe vorne lit. A Ziff. 1) und weil sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Beifahrer D._____ mit Einbruchdiebstählen in Verbdingung zu bringen seien: