Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten oder durch das Herbeiführen eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihm ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen und das als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustufen ist. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf, sowie unter Beachtung der privaten Interessen, die- - 11 -