3.2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich kaum abstrakt umschreiben lassen (BGE 147 I 103, Erw. 16). Im Sinne einer Annäherung bezweckt der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein friedliches Zusammenleben aller Betroffenen und sind darunter sämtliche Regeln zu verstehen, die ein friedliches Zusammen- - 10 - leben gewährleisten (vgl. zum Ganzen Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2023.76 vom 11. September 2023, Erw. II/2.2).