II/4) kann die Frage, ob die festgestellte Gehörsverletzung durch die Kantonspolizei im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte und wurde, offenbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020, Erw. 3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen. 3. 3.1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören.