2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei das rechtliche Gehör sowohl mit Blick auf die Begründungspflicht als auch mit Blick auf die nicht korrekte Einräumung der Möglichkeit, zur beabsichtigten Massnahme in gehöriger Form Stellung zu nehmen, verletzt hat. Mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang (siehe hinten Erw. II/4) kann die Frage, ob die festgestellte Gehörsverletzung durch die Kantonspolizei im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte und wurde, offenbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020, Erw.