Dass und inwiefern der Beschwerdeführer Stellung genommen hat, lässt sich indessen weder der Verfügung entnehmen noch liegt ein Protokoll oder eine Aktennotiz vor. Damit hat die Kantonspolizei den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihn vor Erlass der Fernhalteverfügung nicht angehört hat.