Der Beschwerdeführer hatte damit keine Möglichkeit sich vor Erlass der Verfügung zur Sache zu äussern und sich rechtswirksam im Verfahren einzubringen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats zur Eröffnung der Verfügung die Chance hatte, sich rechtswirksam zur Sache zu äussern. Entsprechendes hätte protokolliert und in die Verfügung einfliessen müssen. Dass und inwiefern der Beschwerdeführer Stellung genommen hat, lässt sich indessen weder der Verfügung entnehmen noch liegt ein Protokoll oder eine Aktennotiz vor.