hat die Kantonspolizei die Begründungspflicht somit in mehrfacher Hinsicht verletzt. 2.3. Weiter ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer vor Erlass der Fernhalteverfügung das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur beabsichtigten Verfügung Stellung zu nehmen. Der Verfügung lässt sich hierzu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Wegweisung telefonisch am 30. November 2024 um 19.02 Uhr eröffnet worden sei, er hiervon Kenntnis genommen habe und es mit seiner Anwältin besprechen würde. Der Beschwerdeführer hatte damit keine Möglichkeit sich vor Erlass der Verfügung zur Sache zu äussern und sich rechtswirksam im Verfahren einzubringen.