In der Verfügung findet sich indessen keine (Kurz)Begründung, weshalb eine solch sowohl örtlich weitreichende als auch zeitlich langandauernde Fernhaltemassnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde. Eine auch nur stichwortartige Begründung dieser verfügten Modalitäten wäre vorliegend indessen ohne weiteres möglich gewesen, da weder situationsbedingt noch in zeitlicher Hinsicht Notwendigkeit zu raschem Handeln der Kantonspolizei bestand, sodass Abstriche hinsichtlich der Begründungsdichte der Verfügung gerechtfertigt gewesen wären (vgl. vorne Erw. II/2.1 letzter Abschnitt). Zusammenfassend -9-