Schliesslich geht aus der Verfügung nicht hervor, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Fernhaltung des Beschwerdeführers aus dem Kantons Aargau stützt. Ohne Kenntnis, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und aufgrund welcher konkret einschlägigen Rechtsgrundlage dieses Verhalten eine Fernhaltemassnahme begründet, ist eine Anfechtung der Verfügung nicht möglich. Dass die Vorinstanz die Begründung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ergänzt bzw. nachschiebt, genügt nicht (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 890).