diebstählen zur Verhaftung ausgeschrieben war, kann dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres angelastet werden. Dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Mitfahrern, der Beziehung zu diesen, dem gemeinsamen Reiseziel oder deren Aufenthaltsgrund in der Schweiz habe machen wollen, dürfte ebenfalls (noch) kein Verhalten darstellen, welches eine Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermag. Schliesslich geht aus der Verfügung nicht hervor, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Fernhaltung des Beschwerdeführers aus dem Kantons Aargau stützt.