2.2. Die Verfügung vom 30. November 2024 enthält zwar eine Zusammenfassung des Sachverhalts und eine Begründung. Anhand dieser Ausführungen erschliesst sich indessen nicht, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und in der Folge eine Fernhaltung aus dem Kanton Aargau begründet. In der Verfügung ist die Rede von möglichen Einbruchutensilien, welche im Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefunden worden seien. Um welche Utensilien es sich dabei konkret handelt, geht aus der Verfügung nicht hervor. Auch fehlt die Nennung der genauen Straftaten, deren Begehung der Beschwerdeführer verdächtigt wurde. Das Verhalten des Mitfahrers, welcher wegen mehreren Einbruch-