der Anforderung an die Begründungsdichte Rechnung zu tragen. Handelt es sich namentlich um Massenverfügungen, können diese Anforderungen aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, beispielsweise durch die Verwendung von Mustertexten oder Textbausteinen. Den Umständen des Einzelfalls muss dabei aber noch genügend Rechnung getragen werden können (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: BERNHARD WALDMANN/PATRICK L. KRAUSKOPF [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 103).