Die Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, allein die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern sie hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (BVGE 2017 I/4, Erw. 4.2; vgl. BGE 141 I 201, Erw. 4.5.2). Massnahmen nach dem Polizeigesetz werden von der Polizei oft in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen erlassen, in denen erstens rasch reagiert und entschieden werden muss und zweitens der Herstellung von Sicherheit und Ordnung gegenüber der Beweissicherung zumindest in einer ersten Phase prioritäre Bedeutung zukommt. Diesem Umstand ist bei -8-