2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Kantonspolizei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und §§ 21, 22 und 26 VRPG. Er umfasst insbesondere auch das Recht auf Begründung des Entscheids (vgl. § 26 Abs. 2 VRPG).