Im Jahr 2023 sei der Beschwerdeführer in Q._____ sechs Minuten nach Meldungseingang bei der Polizei, wonach ein männlicher Täter versuche, eine Wohnungstüre aufzubrechen, in unmittelbarer Tatnähe in seinem Fahrzeug angehalten worden. In seinem Fahrzeug habe damals eine Dakty-Spur von D._____ festgestellt werden können. Das entsprechende Ermittlungsverfahren sei noch hängig. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für seinen Aufenthalt im Kanton Aargau keinen Grund geltend gemacht habe und aus polizeilicher Sicht auch -7-