1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, die angefochtene Verfügung stütze sich auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG. Eine sich darauf stützende Fernhaltung könne auch präventiv eingesetzt werden, um mögliche bevorstehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Darunter fielen auch Handlungen, bei denen der Verdacht auf eine strafrechtliche Relevanz bestehe. Dieser Verdacht bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund der Vorgänge, die er und D._____ aufwiesen: Im Jahr 2023 sei der Beschwerdeführer in Q.__