Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe weder jemanden gefährdet noch sich verboten oder ungebührlich verhalten. Im Übrigen wäre die verfügte Massnahme aufgrund des betroffenen privaten Interesses und mit Blick auf den zeitlichen und räumlichen Umfang der Massnahme auch unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.