Entsprechend wisse er nicht, mit welcher Bestimmung er sich in der Beschwerde auseinandersetzen müsse. Aufgrund der ferner nicht vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung sei auch unklar, welche Rechtsgüter der Beschwerdeführer angeblich gefährden solle, wo diese gelegen seien und weshalb diese Gefährdung genau 84 Tage lang, bis zum 22. Februar 2025, 20.00 Uhr, andauern solle. Eine so begründete Verfügung genüge den angesichts des Grundrechtseingriffs erhöhten Anforderungen an die Begründungsdichte nicht. Auch die materielle Prüfung von § 34 PolG müsse zur Aufhebung der Verfügung führen: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme seien nicht erfüllt.