1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Kantonspolizei habe ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt: Es sei schon die Rechtsgrundlage unklar, auf die sich die Verfügung stütze, die sowohl § 34a als auch § 34 PolG nenne. Während erstere Bestimmung Fälle häuslicher Gewalt erfasse und damit offensichtlich nicht einschlägig sei, umfasse zweitere fünf Tatbestandsvarianten. Es bleibe unklar, welche von ihnen dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Entsprechend wisse er nicht, mit welcher Bestimmung er sich in der Beschwerde auseinandersetzen müsse.