Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 22. Februar 2025 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt. 3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§§ 43 f. VRPG).