2. Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist es ihm doch während fast dreier Monate untersagt, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 22. Februar 2025 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung.