Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die am 30. November 2024 durch die Kantonspolizei verfügte Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss § 34a bzw. § 34 PolG. Gegen Wegweisungen und Fernhaltungen nach § 34 und § 34a PolG ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Art. 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [