5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. C. Am 2. Januar 2025 übermittelte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die Beschwerde per Fax. Am 3. Januar 2025 stellte sie dem Verwaltungsgericht per Fax ihre Stellungnahme gemäss § 48a Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) sowie die Akten zu. Postalisch gingen die Unterlagen am 6. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht ein. -5-