B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Angela Agostino, mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (eingegangen beim Dienst Recht & Compliance des Departements Volkswirtschaft und Inneres [nachfolgend: Vorinstanz] am 31. Dezember 2024) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 30. November 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.