Der Lenker des Fahrzeugs wies sich als der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer aus, der Beifahrer als B._____, und der Mitfahrer als C._____, beide angeblich legal als Touristen anwesend. Anlässlich der sicherheitspolizeilichen Sichtung des Fahrzeugs wurden in diesem Taschenlampen, Schraubenzieher und Gartenhandschuhe vorgefunden und durch die Kantonspolizei als mögliche Einbruchsutensilien qualifiziert. Bei einem auf dem Polizeikommando Aargau durchgeführten AFIS IdentyScan wurde sodann festgestellt, dass es sich bei B._____ tatsächlich um D._____ handelte, der von der Staatsanwaltschaft V.__