Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.1 / sp / we (AG 2024 11 3755) Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch MLaw Angela Agostino, Rechtsanwältin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. November 2024 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. 1. Gemäss Kantonspolizei des Kantons Aargau (nachfolgend: Kantons- polizei) führte diese am 30. November 2024 auf der A1, Fahrbahn Richtung Zürich, Rastplatz Lenzburg, eine Präventions- und Fahndungsaktion durch. Um 14.50 Uhr wurde das Fahrzeug Audi A6 mit dem Kontrollschild BE aaa angehalten. Der Lenker des Fahrzeugs wies sich als der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer aus, der Beifahrer als B._____, und der Mitfahrer als C._____, beide angeblich legal als Touristen anwesend. Anlässlich der sicherheitspolizeilichen Sichtung des Fahrzeugs wurden in diesem Taschenlampen, Schraubenzieher und Gartenhandschuhe vorgefunden und durch die Kantonspolizei als mögliche Einbruchsutensilien qualifiziert. Bei einem auf dem Polizeikommando Aargau durchgeführten AFIS IdentyScan wurde sodann festgestellt, dass es sich bei B._____ tatsächlich um D._____ handelte, der von der Staatsanwaltschaft V._____ wegen mehrerer Einbruchdiebstähle zur Verhaftung ausgeschrieben war und möglicherweise mit einem weiteren Einbruchdiebstahl in Verbindung stand. D._____ wurde vorläufig festgenommen und der zuständigen Staatsanwaltschaft V._____ zugeführt. Der bei der piketthabenden Staatsanwältin beantragte Durch- suchungsbefehl für das Fahrzeug Audi A6, Kontrollschild BE aaa wurde nicht bewilligt, weshalb eine Durchsuchung des Fahrzeugs, Spurensuche und Sicherstellung der gesichteten Gegenstände nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer wollte zu seinen Mitfahrern, deren Aufenthaltsgrund in der Schweiz sowie zum gemeinsamen Reiseziel keine Angaben machen. 2. Am 30. November 2024 erliess die Kantonspolizei gegen den Beschwer- deführer folgende Verfügung: Verfügung Fernhaltemassnahme Wegweisung Öffentlicher Raum - Ganzer Kanton gemäss § 34a des Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2005 (PolG) in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. De- zember 2007 (VRPG): Auslösendes Ereignis Ausgeschriebene Person Ort/Adresse A1 ZH, AI ZH Aarau-Ost - Lenzburg, Rastplatz Lenzburg Koordinaten 654425 / 249325 Datum Samstag, 30.11.2024, 15:05 Uhr Sachverhalt Im Zuge einer Verkehrskontrolle in Lenzburg auf der AI Fb ZH konnten A._____ als Lenker sowie D._____ und C._____ als Mitfahrer angehalten werden. Anlässlich -3- sicherheitspolizeilicher Sichtung des Fahr- zeugs konnten mögliche Einbruchutensilien vorgefunden werden. Weiter wurde festge- stellt, dass D._____ wegen mehreren Ein- bruchdiebstählen zur Verhaftung ausgeschrie- ben ist. A._____ wollte indes keine Angaben zu seinen Mitfahrern, der Beziehung zu diesen, dem gemeinsamen Reiseziel oder deren Aufenthaltsgrund in der Schweiz machen. Begründung Aufgrund des vorerwähnten Sachverhalts liegt der Verdacht nahe, dass sich die drei Per- sonen zur Begehung von Straftaten zusam- mengefunden und in den Kanton Aargau be- geben haben. Ein spezifischer Bezug zum Kanton Aargau liegt dabei nicht vor. Auf Verfügung von Wm mbV G._____ wird gegen Betroffene Person Name A._____ Vorname(n) A._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Staatsangehörigkeit Kosovo Ausländerstatus C Niederlassungsbewilligung Adresstyp Privatadresse PLZ/Ort/Land U._____ / CH Strasse Q-Strasse ccc Mobiltelefon bbb • eine Wegweisung und Fernhaltung (öffentlicher Raum) gemäss § 34 PolG angeordnet. Geltungsbereich der Wegweisung und Fernhaltung Räumlicher Bereich Kantonsgebiet Kanton Aargau gemäss ausge- händigtem Begleitblatt 'Wegweisung Kantons- gebiet Aargau' Zeitraum vom 30.11.2024 20:00 Uhr bis 22.02.2025 20:00 Uhr Strafandrohung Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft". -4- Entzug aufschiebende Wirkung Um den Zweck der Massnahme nicht zu ge- fährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzo- gen. Durchquerung Rayon Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbil- dungsort innerhalt eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungs- ort betreten werden. Die Benutzung öffent- licher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durch- querung des Rayons gestattet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 per Post zugestellt. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Angela Agostino, mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (einge- gangen beim Dienst Recht & Compliance des Departements Volkswirt- schaft und Inneres [nachfolgend: Vorinstanz] am 31. Dezember 2024) Be- schwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 30. November 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Un- terzeichnenden als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. C. Am 2. Januar 2025 übermittelte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die Beschwerde per Fax. Am 3. Januar 2025 stellte sie dem Verwaltungsgericht per Fax ihre Stellungnahme gemäss § 48a Abs. 2 des Gesetzes über die Gewähr- leistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) sowie die Akten zu. Postalisch gingen die Unterlagen am 6. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht ein. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die am 30. Novem- ber 2024 durch die Kantonspolizei verfügte Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss § 34a bzw. § 34 PolG. Gegen Wegwei- sungen und Fernhaltungen nach § 34 und § 34a PolG ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungs- gerichts werden Verfahren betreffend Art. 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], An- hang 1). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt, ist es ihm doch während fast dreier Monate unter- sagt, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 22. Februar 2025 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Ent- scheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt. 3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§§ 43 f. VRPG). 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). II. -6- 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Die Kantonspolizei habe ihre Begründungspflicht und damit den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt: Es sei schon die Rechtsgrundlage unklar, auf die sich die Verfügung stütze, die sowohl § 34a als auch § 34 PolG nenne. Während erstere Bestimmung Fälle häus- licher Gewalt erfasse und damit offensichtlich nicht einschlägig sei, um- fasse zweitere fünf Tatbestandsvarianten. Es bleibe unklar, welche von ihnen dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Entsprechend wisse er nicht, mit welcher Bestimmung er sich in der Beschwerde auseinander- setzen müsse. Aufgrund der ferner nicht vorgenommenen Verhältnismäs- sigkeitsprüfung sei auch unklar, welche Rechtsgüter der Beschwerdeführer angeblich gefährden solle, wo diese gelegen seien und weshalb diese Ge- fährdung genau 84 Tage lang, bis zum 22. Februar 2025, 20.00 Uhr, an- dauern solle. Eine so begründete Verfügung genüge den angesichts des Grundrechtseingriffs erhöhten Anforderungen an die Begründungsdichte nicht. Auch die materielle Prüfung von § 34 PolG müsse zur Aufhebung der Verfügung führen: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fernhal- temassnahme seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe weder jemanden gefährdet noch sich verboten oder ungebührlich verhalten. Im Übrigen wäre die verfügte Massnahme aufgrund des betroffenen privaten Interesses und mit Blick auf den zeitlichen und räumlichen Umfang der Massnahme auch unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechts- pflege, unter Beiordnung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeistän- din. 1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, die angefochtene Verfü- gung stütze sich auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG. Eine sich darauf stützende Fernhaltung könne auch präventiv eingesetzt werden, um mögliche bevor- stehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhin- dern. Darunter fielen auch Handlungen, bei denen der Verdacht auf eine strafrechtliche Relevanz bestehe. Dieser Verdacht bestehe beim Be- schwerdeführer aufgrund der Vorgänge, die er und D._____ aufwiesen: Im Jahr 2023 sei der Beschwerdeführer in Q._____ sechs Minuten nach Meldungseingang bei der Polizei, wonach ein männlicher Täter versuche, eine Wohnungstüre aufzubrechen, in unmittelbarer Tatnähe in seinem Fahrzeug angehalten worden. In seinem Fahrzeug habe damals eine Dakty-Spur von D._____ festgestellt werden können. Das entsprechende Ermittlungsverfahren sei noch hängig. Dadurch, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden Fall für seinen Aufenthalt im Kanton Aar- gau keinen Grund geltend gemacht habe und aus polizeilicher Sicht auch -7- kein solcher ersichtlich gewesen sei, habe sich der Verdacht erhärtet, dass er und seine Mitfahrer sich zur Begehung von Einbruchdiebstählen in den Kanton Aargau begeben hätten. Die verfügte zeitliche Dauer der Fernhal- temassnahme von 12 Wochen sei mit dem grossen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Einbruchdiebstählen begründet. Eine zeitliche oder räumliche Einschränkung sei nicht möglich, könnten Einbrüche doch rund um die Uhr und auf dem gesamten Kantonsgebiet begangen werden. Die Massnahme sei verhältnismässig. Für eine anderes Resultat der Inte- ressenabwägung fehlten konkrete Angaben des Beschwerdeführers. 2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Kantons- polizei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und §§ 21, 22 und 26 VRPG. Er umfasst insbesondere auch das Recht auf Begründung des Entscheids (vgl. § 26 Abs. 2 VRPG). Die Pflicht zur Begründung einer Verfügung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 149 V 156, Erw. 6.1 m.w.H). Die Begründung soll so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324, Erw. 6.1 m.w.H). Die erforderliche Begründungsdichte ist insbesondere abhängig von der Ent- scheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids so- wie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfra- gen. Eine minimale Begründung vermag dann zu genügen, wenn der Ent- scheid die Interessen der betroffenen Personen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Die Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, allein die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern sie hat in erkennbarer Weise aufzu- zeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (BVGE 2017 I/4, Erw. 4.2; vgl. BGE 141 I 201, Erw. 4.5.2). Massnahmen nach dem Polizeigesetz werden von der Polizei oft in unüber- sichtlichen oder gefährlichen Situationen erlassen, in denen erstens rasch reagiert und entschieden werden muss und zweitens der Herstellung von Sicherheit und Ordnung gegenüber der Beweissicherung zumindest in einer ersten Phase prioritäre Bedeutung zukommt. Diesem Umstand ist bei -8- der Anforderung an die Begründungsdichte Rechnung zu tragen. Handelt es sich namentlich um Massenverfügungen, können diese Anforderungen aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, bei- spielsweise durch die Verwendung von Mustertexten oder Textbausteinen. Den Umständen des Einzelfalls muss dabei aber noch genügend Rech- nung getragen werden können (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: BERNHARD WALDMANN/PATRICK L. KRAUSKOPF [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 103). 2.2. Die Verfügung vom 30. November 2024 enthält zwar eine Zusammenfas- sung des Sachverhalts und eine Begründung. Anhand dieser Ausfüh- rungen erschliesst sich indessen nicht, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und in der Folge eine Fernhaltung aus dem Kanton Aargau begründet. In der Verfügung ist die Rede von mög- lichen Einbruchutensilien, welche im Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefunden worden seien. Um welche Utensilien es sich dabei konkret handelt, geht aus der Verfügung nicht hervor. Auch fehlt die Nennung der genauen Straftaten, deren Begehung der Beschwerdeführer verdächtigt wurde. Das Verhalten des Mitfahrers, welcher wegen mehreren Einbruch- diebstählen zur Verhaftung ausgeschrieben war, kann dem Beschwerde- führer nicht ohne Weiteres angelastet werden. Dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Mitfahrern, der Beziehung zu diesen, dem ge- meinsamen Reiseziel oder deren Aufenthaltsgrund in der Schweiz habe machen wollen, dürfte ebenfalls (noch) kein Verhalten darstellen, welches eine Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermag. Schliesslich geht aus der Verfügung nicht hervor, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Fernhaltung des Beschwerdeführers aus dem Kantons Aargau stützt. Ohne Kenntnis, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und aufgrund welcher konkret einschlägigen Rechtsgrundlage dieses Verhalten eine Fernhaltemassnahme begründet, ist eine Anfechtung der Verfügung nicht möglich. Dass die Vorinstanz die Begründung im vorlie- genden Rechtsmittelverfahren ergänzt bzw. nachschiebt, genügt nicht (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 890). Hinzu kommt, dass die Fernhaltung für die fast maximal zulässige Dauer von drei Monaten sowie für das gesamte Kan- tonsgebiet angeordnet wurde. In der Verfügung findet sich indessen keine (Kurz)Begründung, weshalb eine solch sowohl örtlich weitreichende als auch zeitlich langandauernde Fernhaltemassnahme gegen den Beschwer- deführer ausgesprochen wurde. Eine auch nur stichwortartige Begründung dieser verfügten Modalitäten wäre vorliegend indessen ohne weiteres mög- lich gewesen, da weder situationsbedingt noch in zeitlicher Hinsicht Not- wendigkeit zu raschem Handeln der Kantonspolizei bestand, sodass Ab- striche hinsichtlich der Begründungsdichte der Verfügung gerechtfertigt ge- wesen wären (vgl. vorne Erw. II/2.1 letzter Abschnitt). Zusammenfassend -9- hat die Kantonspolizei die Begründungspflicht somit in mehrfacher Hinsicht verletzt. 2.3. Weiter ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer vor Erlass der Fernhaltever- fügung das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur beabsichtigten Verfügung Stellung zu nehmen. Der Verfügung lässt sich hierzu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Wegweisung telefonisch am 30. November 2024 um 19.02 Uhr eröffnet worden sei, er hiervon Kenntnis genommen habe und es mit seiner Anwältin besprechen würde. Der Beschwerdeführer hatte damit keine Möglichkeit sich vor Erlass der Verfügung zur Sache zu äussern und sich rechtswirksam im Verfahren einzubringen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer anlässlich des Telefonats zur Eröffnung der Verfügung die Chance hatte, sich rechtswirksam zur Sache zu äussern. Entsprechendes hätte protokolliert und in die Verfügung einfliessen müssen. Dass und inwiefern der Beschwerdeführer Stellung genommen hat, lässt sich indessen weder der Verfügung entnehmen noch liegt ein Protokoll oder eine Aktennotiz vor. Damit hat die Kantonspolizei den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihn vor Erlass der Fernhalteverfügung nicht angehört hat. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei das rechtliche Gehör sowohl mit Blick auf die Begründungspflicht als auch mit Blick auf die nicht korrekte Einräumung der Möglichkeit, zur beabsichtigten Mass- nahme in gehöriger Form Stellung zu nehmen, verletzt hat. Mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang (siehe hinten Erw. II/4) kann die Frage, ob die festgestellte Gehörsverletzung durch die Kantonspolizei im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte und wurde, offenbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020, Erw. 3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen. 3. 3.1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei Personen von einem be- stimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Si- cherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören. 3.2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich kaum abstrakt umschreiben lassen (BGE 147 I 103, Erw. 16). Im Sinne einer Annäherung bezweckt der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein friedliches Zusammenleben aller Betroffenen und sind darunter sämtliche Regeln zu verstehen, die ein friedliches Zusammen- - 10 - leben gewährleisten (vgl. zum Ganzen Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2023.76 vom 11. September 2023, Erw. II/2.2). Gefährdet oder stört eine betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes dieses friedliche Zusammenleben, ist der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und kann die Anordnung einer Wegweisung oder Fernhaltung ge- stützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der Regeln, die das friedliche Zusammenleben gewährleisten, ist primär (aber nicht nur) auf geschriebenes Recht abzustellen, mit ande- ren Worten auf diejenigen Normen, welche den Individuen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen. Bei der Störung wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits be- einträchtigt, wohingegen bei der Gefährdung die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten ist. Hier dient die Massnahme der Prävention, wobei eine bloss abstrakte (theoretische) Gefährdung nicht ausreicht (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeige- setz, Praxiskommentar, 2006, S. 170 f.). Eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut besteht nur dann, wenn seine Schädigung bei ungehindertem Ablauf des Geschehens hinreichend wahrscheinlich ist (ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 49, auch zum Folgenden). Dazu muss auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkennt- nisse eine Prognose gestellt werden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Andererseits genügt die blosse Möglichkeit eines Schadeneintrittes nicht zur Annahme einer Gefahr. Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung oder Fern- haltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefähr- dungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefährdung oder Störung die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet. Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten oder durch das Herbeiführen eines Zustandes in er- heblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihm ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen und das als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustufen ist. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf, sowie unter Beachtung der privaten Interessen, die- - 11 - ses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert. 3.3. 3.3.1. Die Kantonspolizei geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Kanton Aargau Einbruchdiebstähle begehen wollte. Sie gelangt zu diesem Schluss aufgrund der im Fahrzeug gesichteten möglichen Einbruchsutensilien (siehe vorne lit. A Ziff. 1) und weil sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Beifahrer D._____ mit Einbruchdiebstählen in Verbdingung zu bringen seien: D._____ war in V._____ wegen mehrfachem Einbruchdiebstahl zur Verhaftung ausgeschrieben. Er steht gemäss Kantonspolizei anhand eines Bildabgleichs zudem möglicherweise mit einem Einbruchdiebstahl vom 24. November 2024 in R._____ in Zusammenhang. Bei diesem Delikt wurde unter anderem ein kosovarischer Ausweis lautend auf einen E._____ gestohlen, wobei die Kantonspolizei davon ausgeht, dass es sich im Meldungstext der Berner Polizei um einen Schreibfehler handelt und der gestohlene Ausweis tatsächlich auf B._____ laute. Der Beschwerdeführer trat 2023 in Zusammenhang mit einem versuchten Einbruchdiebstahl polizeilich in Erscheinung (siehe vorne Erw. II/1.2). Ge- mäss dem diesbezüglich von der Vorinstanz eingereichten Polizeirapport vom 6. Dezember 2024 wurde im Fahrzeug des Beschwerdeführers die DNA eines H._____ festgestellt, dem auch eine Wischspur ab der Wohnungstür, die aufzubrechen versucht worden war, zugeordnet werden konnte. Weiter wurde im Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Wischspur festgestellt, die einen Spur-Spur-Hit mit einer DNA ab einer Umhänge- tasche ergab, die zwei Tage nach dem Einbruchdiebstahlsversuch ca. 1 km nördlich des Tatorts aufgefundenen worden war und in der sich Ein- bruchswerkszeug befand. Dieses Profil, das bisher noch keiner Person zu- geordnet werden konnte, stehe ferner mit einem Einbruchdiebstahl aus dem Jahr 2018 in T._____ in Verbindung. Schliesslich wurde eine im Fahrzeug des Beschwerdeführers gesicherte Fingerabdruckspur D._____ zugeordnet. Das Untersuchungsverfahren in diesem Sachverhaltskomplex ist noch nicht abgeschlossen. Vorgeworfen und zu prüfen ist damit der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. a PolG in der Variante der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung. Dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits beeinträchtigt hätte, wie es für die Variante der Störung erforderlich wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. - 12 - 3.3.2. Die von der Kantonspolizei wiedergegebenen Vorwürfe sind, soweit dem Beschwerdeführer überhaupt bekannt, bestritten: Gemäss Kantonspolizei wollte er anlässlich der Kontrolle vom 30. November 2024 keine Ausfüh- rungen machen. Ein entsprechendes Protokoll ist nicht aktenkundig. Auch das angeblich telefonisch gewährte rechtliche Gehör ist nicht dokumentiert, sodass unklar bleibt, ob und falls ja, wie sich der Beschwerdeführer dort äusserte. Im Rahmen seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer je- doch wiederholt aus, er habe keine Straftat begangen, niemanden verletzt, keine gefährlichen Gegenstände auf sich getragen und sich auch sonst nicht ungebührlich verhalten. Er habe weder gewusst noch wissen können, dass sein Beifahrer zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Ihm seien nach der sicherheitspolizeilichen Sichtung des Fahrzeugs keinerlei Gegen- stände abgenommen worden und er wisse nicht, welche als mögliche Ein- bruchsutensilien gewertet worden seien. Es sei aber zu bedenken, dass in einem Fahrzeug aufgrund drohender Pannen notorischerweise Gegen- stände wie eine Taschenlampe oder ein Schraubschlüssel vorhanden sein können, welche auch für einen Einbruch verwendet werden könnten. 3.3.3. Beweisrechtlich ist Folgendes massgebend: Da Wegweisungs- und Fern- halteverfügungen den betroffenen Personen die Berechtigung entziehen, über den Ort ihres Aufenthalts frei zu befinden, fallen sie in die Kategorie der sogenannten belastenden Verfügungen. Beim Erlass von belastenden Verfügungen ist grundsätzlich die Behörde beweisbelastet (BGE 130 II 482, Erw. 3.2). Eine Tatsache gilt grundsätzlich als bewiesen, wenn die entscheidende Be- hörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht (strikter oder "voller" Beweis). Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus Das PolG normiert keine ausdrückliche anderslautende Sonderregel im Sinne einer Beweiserleichterung. Allerdings gestaltet sich die Beweisfüh- rung über eine Gefährdungssituation naturgemäss schwierig, weil auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse eine Prognose gestellt werden muss (siehe vorne Erw. II/3.2). 3.3.4. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass allein die in seinem Fahrzeug gesichteten Gegenstände (Taschenlampen, Schraubenzieher, Gartenhandschuhe) nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lassen. Zwar können solche Gegenstände wohl für einen Einbruch verwendet werden, sie können tatsächlich aber auch im - 13 - Falle einer Panne nützlich sein und dürften sich in vielen Fahrzeugen – auch in solcher gänzlich unbescholtener Personen – befinden. Sie sind da- mit derart unverfänglich, dass sie für sich allein nicht geeignet sind, einen Verdacht auf eine Gefährdung zu begründen. Auch die Umstände, dass sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen dessen Beifahrer Er- mittlungen wegen Einbruchdiebstählen laufen, vermögen vorliegend keine vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begründen. Auch nicht unter Berücksichtigung der im Fahrzeug gesichteten Werkzeuge, welche grundsätzlich auch für einen Einbruch dienen könnten. Über das Verfahren gegen D._____ in V._____ ist nichts aktenkundig. Abgesehen davon, dass er gemäss Aus- kunft der Kantonspolizei wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls zur Ver- haftung ausgeschrieben war, sind keine weiteren Details wie Tatzeitpunkt, -begehung oder Beteiligungsart des D._____ bekannt. Betreffend das Delikt in R._____ wurden dem Verwaltungsgericht zwar Polizeiakten ein- gereicht. Der von der Kantonspolizei angenommene Zusammenhang mit D._____ kann diesen aber nicht entnommen werden. Dass ferner das gestohlene Ausweisdokument entgegen dem Polizeijournal aus Bern statt auf E._____ auf B._____ – und damit genau auf jene Identität gelautet haben soll, unter der sich D._____ anlässlich der Polizeikontrolle ausgewiesen hat, ist nicht belegt. Der Vorfall in R._____ erweist für das vorliegende Verfahren nicht von weitergehender Relevanz. Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Kanton Aargau betrifft einen Einbruchsversuch und befindet sich noch im Ermitt- lungsstadium. Es wird damit gegen beide Personen in unterschiedlichen Kantonen wegen Einbruchdiebstählen ermittelt. Zwar knüpft § 34 Abs. 1 lit. a PolG nicht an die Erfüllung einer Strafnorm an, sondern an das Vorlie- gen einer Polizeigefahr. Entsprechend findet die Unschuldsvermutung, ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Anwendung und die gegen den Beschwerdeführer und D._____ laufenden Strafverfahren dürfen berücksichtigt werden, auch wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung als hinreichend konkret erachtet werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5736/2015 vom 6. Januar 2017, Erw. 6.4). Zu bedenken bleibt allerdings, dass die Berücksichtigung nur im Hinblick auf eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a PolG erfolgen darf. Mit der Wegweisung und insbesondere der Fernhaltung soll nicht ein vorgängiges Verhalten bestraft, sondern präventiv die öffentliche Sicherheit geschützt werden. Dass diese allein deswegen konkret gefährdet sein soll, weil gegen zwei von drei sich in einem Fahrzeug befindenden Personen in unter- schiedlichen Kantonen Verfahren wegen Einbruchdiebstählen hängig sind, die – soweit ersichtlich – in keinerlei Zusammenhang miteinander stehen, stellt somit eine unbelegte Annahme der Kantonspolizei dar. Von hinrei- chend konkreten, objektiv nachvollziehbaren, Verdachtsmomenten ist vor- liegend noch nicht auszugehen. Es ist wohl möglich, dass sich die drei zur - 14 - Begehung von Einbruchdiebstählen zusammengefunden haben. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Begehung eines entsprechenden Delikts im Kanton Aargau durch den Beschwerdeführer bei Verzicht auf eine Wegweisung und Fernhaltung ist aufgrund der vorgelegten Akten je- doch nicht auszugehen. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vorge- worfen werden kann, er habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheb- lich gefährdet. 4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 30. November 2024 aufzuheben, da die Kantonspolizei nicht rechtsgenüg- lich nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet hat. Damit ist, wie der Beschwerde- führer zu Recht beanstandet, der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. a PolG nicht erfüllt und die erlassene Wegweisung und Fernhaltung erweist sich als unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausführungen zum Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung erübrigen sich. III. 1. 1.1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerde- verfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auf- erlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder will- kürlich entschieden haben. 1.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Beschwerde- führer, weshalb die Verfahrenskosten entweder auf die Staatskasse zu nehmen oder der Vorinstanz aufzuerlegen sind. Die Kantonspolizei hat das rechtliche Gehör sowohl mit Blick auf die Begründungspflicht als auch mit Blick auf die nicht korrekte Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme verletzt (siehe vorne Erw. II/2.4), womit schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen. Es rechtfertigt sich daher die Verfahrenskosten der Kantons- polizei aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Als unterliegende Partei hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 15 - 2.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Verfahren betreffend Massnahmen nach dem PolG sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschä- digung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Inner- halb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwaltes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwen- digen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbe- mühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Ge- samtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthal- ten (§ 8c AnwT). 2.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksich- tigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Anträge des Beschwerdefüh- rers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin gegen- standslos. Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 30. November 2024 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt hat. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten der Kantonspolizei Aargau. - 16 - 4. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 15. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter