7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Die vom Vertreter des Gesuchsgegners geforderten milderen Massnahmen der Meldepflicht oder elektronischen Fussfesseln (act. 17) können den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr nicht sicherstellen und fallen damit ausser Betracht.