6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 20. Dezember 2024 – 19. März 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 19. Juni 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 19. Juni 2026 verlängert werden. -8- 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 19. Juni 2025, an.