Nach dem Gesagten liegen mit Blick auf die Beziehung zur Schweizer Partnerin des Gesuchsgegners keine Gründe vor, welche die Wegweisung des Gesuchsgegners aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar machen. -7- 2.3.2. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.