Es fehlen bereits die notwendigen Papiere des Gesuchsgegners zur Vorbereitung einer möglichen Heirat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Beschwerdeverfahren gegen das erlassene Einreiseverbot zudem mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 fest, es liege eine Bescheinigung der Stadt R._____ vor, wonach ein Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt des Gesuchsgegners fehle und prima facie von einer Scheinehe auszugehen sei (MI-act. 232). Ferner teilte das Migrationsamt des Kantons S._____ mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mit, es werde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat des Gesuchsgegners ablehnen (MI-act. 246).