Am 3. Februar 2025 lehnte das SEM das vom Gesuchsgegner gestellte Mehrfachasylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den -6- Wegweisungsvollzug an (MI-act. 225 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.