2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 19. März 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.123 vom 23. Dezember 2024; MI-act. 196 ff.). Das MIKA ordnete am 5. März 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 254). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.