D. Mit Eingabe vom 10. März 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 18): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 5. März 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell seien mildere Massnahmen (Meldepflicht, Fussfesseln) anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: