Das Migrationsamt des Kantons S._____ teilte dem MIKA mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mit, dass es das Gesuch des Gesuchsgegners und seiner Partnerin vom 6. Januar 2025 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat abweisen werde, die entsprechende Verfügung jedoch noch nicht erlassen worden sei (MIact. 246). -4- B. Am 5. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 252 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):